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Kommunalwahlen
Informationen der Landeswahlleitung: Grundzüge Kommunalwahlsystem
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Informationen der Landeswahlleitung: Allg. Informationen
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Wahlbekanntmachung zu Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände
Wahlbekanntmachung zu Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände der Gemeinde Emmerthal
Gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird bekannt gegeben, dass zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses der Kommunalwahlen am 12. September 2021 für die Gemeinde Emmerthal 3 Briefwahlvorstände gebildet worden sind. Die Briefwahlvorstände treten am Wahlsonntag um 15.00 Uhr in der Johann Comenius Schule, Neue Str. 27b, 31860 Emmerthal zusammen. Ab 18.00 Uhr wird das Briefwahlergebnis festgestellt. Die Auszählung der Briefwahl ist öffentlich.
Emmerthal, den 30.08.2021
Gemeinde Emmerthal
Der Gemeindewahlleiter
Wahlbekanntmachung der Gemeinde Emmerthal zur Kommunalwahl 2021
Wahlbekanntmachung der Gemeinde Emmerthal zur Kommunalwahl 2021
1. Am Sonntag, den 12.September 2021 finden in der Gemeinde Emmerthal folgende Wahlen statt:
a) Wahl zur/zum Bürgermeister/in, b) Kreiswahl, c) Gemeindewahl, d) Ortsratswahlen in den Ortschaften Amelgatzen, Börry, Emmerthal und Grohnde
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Eine etwa notwendige Stichwahl findet am Sonntag, den 26. September 2021 statt.
2. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten ab 05.08.2021 bis zum 21.08.2021 übersandt worden sind.
3. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen/Bewerber und jeweils drei Felder für jede Gesamtliste, für jede Listenbewerberin/jeden Listenbewerber und ggf. für jede Einzelbewerberin/jeden Einzelbewerber zur Kennzeichnung; bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber.
4. Jede Wählerin /Jeder Wähler hat
eine Stimme für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
drei Stimmen für die Wahl der Kreiswahl
drei Stimmen für die Wahl des Gemeinderates sowie
drei Stimmen für die Wahl des jeweiligen Ortsrates.
5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.
Sie kann
bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters lediglich eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig!
bei der Kreis- sowie bei der Gemeindewahl bzw. bei den Ortsratswahlen jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,
insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!
An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.
6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
7. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel der Wahl/en, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen grünen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den gelben Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der zuständigen Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden. Auch bei gleichzeitiger Wahlberechtigung für alle Kommunalwahlen benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen grünen Stimmzettelumschlag und nur einen gelben Wahlbriefumschlag.
9. Erhält bei der Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern oder der Bewerberin statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
10. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben; Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
11. Eine wahlberechtigte Person die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen, die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt, verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.
12. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
13. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Infektionspräventive Schutzmaßnahmen i.S.d. der Nds. Corona-Verordnung sind im Rahmen der Wahlhandlungen zu beachten, s. gesonderter Aushang: Hygienekonzept Kommunalwahl.
14. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.
Gemeinde Emmerthal, den 31.08.2021
Der Bürgermeister
gez. Andreas Grossmann