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Hausnummern
Auszug aus der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Emmerthal vom 20.06.2013
§ 7 Hausnummern
1. | Jeder Eigentümer bzw. Eigentümerin eines Grundstücks ist verpflichtet, sein/ihr Grundstück mit der von der Gemeinde zugewiesenen Hausnummer zu versehen. |
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2. | Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummerleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern mindestens 7 cm hoch sein. |
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3. | Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2 – 2,50 m anzubringen und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein. |
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4. | Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer auch am Grundstückseingang anzubringen. |
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5. | Bei Änderung von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 bis 4 anzubringen. Das alte Nummernschild ist durchzustreichen, so dass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu entfernen. |
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Ansprechpartner/in
Frau Bürgel | |
Rathaus der Gemeinde Emmerthal, Zimmer 09 - Ordnung und Brandschutz // EG Berliner Straße 15 31860 Emmerthal Telefon: 05155 69-124 E-Mail: buergel@emmerthal.de |
Dokumente
Gefahrenabwehrverordnung (114 kB) |