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Gewerbeangelegenheiten
Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung
Gewerbeanmeldung
Gem. § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Meldegründe:
- Neuerrichtung eines Gewerbes bzw. Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
- Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes als übernehmende Person (Käufer, Pächter, Erbe usw.)
- die Eröffnung einer weiteren Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle wie Verkaufsbüro, Auslieferungslager
- Verlegung eines Gewerbebetriebes aus dem Bereich einer anderen Behörde
- Eintritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
- Wechsel der Rechtsform
- Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)
Mitzubringen sind:
- Einzelunternehmen: Personalausweis (mit aktueller Wohnanschrift - ersatzweise Meldebescheinigung) - bei handelsregisterlich eingetragener Firma Handelsregister(HR)-Auszug
- GbR: Jede/r Gesellschafter/in ist anzeigepflichtig - siehe Einzelunternehmen
- OHG: Jede/r Gesellschafter/in ist anzeigepflichtig - siehe Einzelunternehmen + HR-Auszug
- KG: Jede/r persönlich haftende Gesellschafter/in ist anzeigepflichtig - siehe Einzelunternehmen, sowie HR-Auszug (Kommanditisten sind nur anzeigepflichtig, wenn sie Befugnis zur Geschäftsführung haben)
- GmbH: Der/die Geschäftsführer/in ist anzeigepflichtig (ggf. weitere Geschäftsführer mit allen Angaben auf einem Beiblatt aufführen u. unterschreiben lassen) -siehe Einzelunternehmen sowie HR-Auszug
- GmbH & Co. KG: Jede/r persönlich haftende Gesellschafter/in ist anzeigepflichtig - siehe Einzelunternehmen sowie HR-Auszug; in der Regel ist eine GmbH persönlich haftend, in dem Fall auch den HR-Auszug der GmbH - siehe GmbH
- GmbH in Gründung: Jeder Gründer muss sein Einverständnis erklären, dass die GmbH vor der HR-Eintragung gewerblich angemeldet wird (formlos) - ferner benötigen wir eine vollständige Kopie des notariellen Gründungsvertrages sowie alle Unterlagen der Gründer - siehe Einzelunternehmen. Für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn uns der HR-Auszug vorgelegt wird.
Wer ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler-, Baubetreuer- und Bewachungsgewerbe sowie Personenbeförderung) oder ein Handwerk betreiben will, hat bei der Anzeige die entsprechende Erlaubnis nachzuweisen bzw. die Handwerkskarte vorzulegen, bevor Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit beginnen dürfen.
Gewerbeummeldung
Hier sind Sie richtig, wenn Sie eines der folgenden Tätigkeiten melden wollen:
- Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde
- Wechsel/ Änderung oder die Erweiterung der Tätigkeit
Gewerbeabmeldung
Hier sind Sie richtig, wenn Sie Folgendes melden wollen:
- vollständiger oder teilweiser Aufgabe eines Gewerbes
- Inhaberwechsel bei Fortbestehen des Betriebes, z.B. nach Verkauf, Erbfolge, Verpachtung, usw.
- Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Bereich einer anderen Gemeinde/Stadt
- Austritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
- Wechsel der Rechtsform
- Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)
Für die entsprechende Anzeige (Gewerbean-, um-, oder Abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden (siehe unten).
Die Vordrucke sind jeweils vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.
Die dann ausgefüllten Formulare sowie sonstige benötigte Unterlagen können Sie dann per Post an uns senden oder persönlich vorbeibringen.
Die Gebühr in Höhe von 36,00 € gilt je Gewerbemeldung.
Allgemeine Hinweise zur Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung
Eine Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in der Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder Eintragung in der Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HwO).
Ansprechpartner/in
Frau Rohne | |
Rathaus der Gemeinde Emmerthal, Zimmer 08 - Einwohnermeldeamt // EG Berliner Straße 15 31860 Emmerthal Telefon: 05155 69-126 E-Mail: meldestelle@emmerthal.deE-Mail: rohne@emmerthal.de | |
Frau Langer | |
Rathaus der Gemeinde Emmerthal, Zimmer 08 - Einwohnermeldeamt // EG Berliner Straße 15 31860 Emmerthal Telefon: 05155 69-125 E-Mail: meldestelle@emmerthal.deE-Mail: f.langer@emmerthal.de |
Dokumente
Gewerbeanmeldung (66 kB) | |
Gewerbeummeldung (733 kB) | |
Gewerbeabmeldung (60 kB) |